Blitzlicht September 2018
Nur positive gewerbliche Einkünfte führen dazu, dass ansonsten nicht gewerbliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Negative gewerbliche Einkünfte können eine solche Abfärbung nicht bewirken.
Die verbilligte Vermietung von Wohnungen kann zur Folge haben, dass der Werbungskostenabzug eingeschränkt wird. Der Bundesfinanzhof stellt zur Orientierung Grundsätze zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete möblierter Wohnungen auf.
Rechnungsangaben müssen es der Finanzverwaltung ermöglichen, das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Es dürfen dabei keine unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden. Der Steuerpflichtige kann ergänzende Unterlagen beibringen.
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:
- Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung September 2018 und Oktober 2018
- Haftung des Geschäftsführers nach Insolvenzeröffnung
- Einkommensteuerrechtliche Behandlung vergeblicher Investitionen in betrügerische Modelle
- Eigenes Vermögen des Inhabers eines Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypischen stillen Gesellschaft
- Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft während des Erhebungszeitraums
- Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung
- Kein Ausgleich überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage
- Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entgeltumwandlung
- Existenzgründerzuschüsse aus dem EXIST-Programm keine Sonderbetriebseinnahmen
- Keine Abfärbung gewerblicher Einkünfte bei Verlusten
- Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln beim Grundstückskauf
- Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete möblierter Wohnungen
- Keine überhöhten Anforderungen an Rechnung für Vorsteuerabzug
- Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung muss unionsrechtlich geklärt werden
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Ihr Ulrich J. Lenz