Aktuelles Kanzlei Informationen

Blitzlicht Oktober 2018

Die wirksame Berichtigung einer Rechnung mit zu hohem Umsatzsteuerausweis setzt voraus, dass der zu viel vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wird.

Händigt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehrere Gutscheine, z. B. Tankkarten, gleichzeitig aus, erfolgt der Lohnzufluss beim Arbeitnehmer bereits mit Hingabe der Gutscheine. Dies gilt auch, wenn vereinbart wird, dass jeweils nur ein Gutschein pro Monat eingelöst werden darf.

Für die Berechnung der Betriebskosten, sofern und soweit sie nach Wohnfläche abzurechnen sind, und zu denen auch Heizkosten zählen, ist die tatsächliche Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2018 und November 2018
  • Verschmelzung nach Forderungsverzicht gegen Besserungsschein kann verdeckte Gewinnausschüttung auslösen
  • Zuordnung des verrechenbaren Verlusts bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils
  • Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei belegmäßigem Nachweis aller Aufwendungen
  • Verkauf von Champions-League-Finaltickets unterliegt nicht der Einkommensteuer
  • Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
  • Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung ist kein Arbeitslohn
  • Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Tankgutscheinen vom Arbeitgeber für mehrere Monate im Voraus
  • Zur Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung
  • Kein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Betriebskosten müssen nach tatsächlicher Wohnfläche abgerechnet werden
  • Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei krankheitsbedingtem Wohnungswechsel innerhalb des Hauses
  • Berichtigung einer Rechnung bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Ihr Ulrich J. Lenz

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.