Aktuelles Kanzlei Informationen

Wir suchen eine Steuerfachangestellte, Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter (m/w/d)

Werden Sie ein Teil von der Ulrich J. Lenz Kanzlei. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine Steuerfachangestellte(r), Steuerfachwirt(in) oder Bilanzbuchhalter(in) in Vollzeit.Wir bieten Ihnen eine moderne Arbeitsumgebung, ein junges Team und ein spannendes Tätigkeitsfeld. Freuen Sie sich auf eine Kultur der offenen Türen, regelmäßige Gespräche und Meetings.

Das klingt alles ziemlich überzeugend und Sie kennen die Praxis, lieben Teamwork und können gut organisieren. Die berufsüblichen EDV-Anwendungen wie DATEV, MS Word und Excel beherrschen Sie mit links? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung unter 0761/ 557788-0 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022

Besten Dank für das uns im Jahr 2021 entgegengebrachte Vertrauen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr 2022.

Im Jahresrundschreiben 2021/2022 haben wir für Sie das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022 zusammengefasst:

  • Steuerliche Gesetze und Gesetzes initiativen der Bundesregierung
  • Für alle Steuerpflichtigen
  • Für Gewerbetreibende/Freiberufler
  • Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

Blitzlicht Dezember 2019

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränk zur Verfügung, führt dies – anders als bei einem vollständigen Frühstück – nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

Nur wenn Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich.

Die Archivierung von Unterlagen kostet Geld. Unternehmer sollten daher zum Jahresende prüfen, welche Buchführungsunterlagen sie vernichten können.

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Blitzlicht November 2019

Veröffentlichungspflichtige Unternehmen sollten beachten, dass der Jahresabschluss 2018 bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden muss, da ansonsten eine Mahngebühr festgesetzt wird.

Nur wenn Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich.

Geldschenkungen zum Erwerb von Betriebsvermögen sind im Gegensatz zu direkter Übertragung von Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt.

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