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Blitzlicht Oktober 2019

Badrenovierungskosten können nicht anteilig als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, da ein Badezimmer überwiegend privaten Wohnzwecken dient.

Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht es nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar mit der Beteiligungsgesellschaft, sondern mit einer von ihr beherrschten Gesellschaft bestehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Fluggäste auch bei erheblicher Verspätung des Anschlussflugs außerhalb der Europäischen Union einen Anspruch auf Entschädigung haben können.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2019 und November 2019
  • Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld
  • Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft
  • Gewinn- oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts
  • Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen
  • Keine Mietminderung, wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt
  • Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids durch Bescheid der Denkmalschutzbehörde
  • Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht
  • Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern
  • Keine Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
  • Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung
  • Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
  • Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Ihr Ulrich J. Lenz

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