Blitzlicht Mai 2018
der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Entschädigungen, steht die Zahlung eines zu verrechnenden und in demselben Veranlagungszeitraum gezahlten Vorschusses nicht entgegen. Es handelt sich vielmehr nur um eine Zahlungsmodalität.
Wer seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht verpflichtet, (z. B. numerisch) fortlaufende lückenlose Rechnungsnummern zu vergeben.
Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Die Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt einen klar nach außen gerichteten Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus.
In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:
- Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai 2018 und Juni 2018
- Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs berechtigt zur fristlosen Kündigung
- Zulässigkeit einer Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grundlage von Z Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum
- Beitragserstattungen durch berufsständische Versorgungseinrichtungen sind steuerfrei
- Zahlung eines Vorschusses steht Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht entgegen
- Nachweis der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kinds als Kindergeldvoraussetzung
- Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung
- Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer
- Aufwendungen für Jubiläums-Wochenende können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein
- Zuordnung einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen
- Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung
- Differenzbesteuerung für Reiseleistungen
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Ihr Ulrich J. Lenz