Aktuelles Kanzlei Informationen

Blitzlicht Juli 2018

Beiträge zur Basisversorgung in der privaten Krankenversicherung können günstiger sein als die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch sind nur die tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung steuerlich unbeschränkt abziehbar.

Können dem Finanzamt Herkunft oder Bestimmung nicht als Betriebseinnahmen erfasster Zahlungseingänge auf dem Bankkonto nicht plausibel dargelegt werden, kann es entsprechende Hinzuschätzungen vornehmen.

Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn seine Organisation mangelhaft war und er die betrieblichen Vorgänge nicht ordnungsgemäß überwacht.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli 2018 und August 2018
  • Pauschalierung der Einkommensteuer für betriebliche Zuwendungen
  • Entschädigung für entgangene Einnahmen und steuerfreier Schadensersatz
  • Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
  • Verwalter muss Hausgeldansprüche bei Zwangsversteigerung anmelden
  • Forderung auf Schadensersatz bei beschädigter Mietwohnung auch ohne vorherige Fristsetzung des Vermieters möglich
  • Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus
  • Zuschätzungen bei nicht nachvollziehbaren Zahlungseingängen
  • Zulässigkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Gesamthandsvermögen bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen
  • Reiseveranstalter können sich beim Bezug von Reisevorleistungen auf das Unionsrecht berufen
  • Vereinssatzung muss Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beinhalten
  • Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung
  • Werkvertragsrecht: Schadensersatz kann nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Ihr Ulrich J. Lenz

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