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Blitzlicht Juli 2019

Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt nur für den tatsächlichen Schuldner der Steuer. Hingegen kann der Veräußerer eines Mitunternehmeranteils, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet, diese als Veräußerungskosten abziehen.

Die für die Erbschaftsteuer vorzunehmende Wertermittlung eines Grundstücks kann zwar mit einem Sachverständigengutachten erfolgen. Wird das Grundstück jedoch zeitnah verkauft, sind die Werte des Sachverständigengutachtens nicht stets vorrangig.

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, entsteht beim Arbeitnehmer während dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli 2019 und August 2019
  • Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten
  • Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
  • Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
  • Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen
  • Keine 5%-ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall
  • Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
  • Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen
  • Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH-Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein
  • Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger
  • Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden
  • Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig
  • Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Ihr Ulrich J. Lenz

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