Ab dem 1. Oktober 2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung
eines Freibetrags (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) für einen Zeitraum
von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016
bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Für einen Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen ein Steuerzahler nicht
zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung),
in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Festgestellte Verlustvorträge
können dann mit späteren positiven Einkünften steuermindernd
verrechnet werden.
Wer im europäischen Ausland wohnt oder plant, wegzuziehen oder sich auch
länger dort aufzuhalten gedenkt, sollte baldmöglichst seine Nachlassplanung
prüfen und über eine Neugestaltung nachdenken. Grund dafür ist die Europäische
Erbrechtsverordnung, die ab dem 17. August 2015 gilt und ganz neue
Regelungen nach sich zieht.
Wer ein Grundstück kauft, muss neben dem Kaufpreis noch Kosten für Notar,
für das Grundbuchamt und die Grunderwerbsteuer aufbringen. Diese beträgt
in einigen Bundesländern inzwischen 6,5 %, sodass es wissenswert ist, welche
Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Nachdem die Finanzverwaltung festgestellt hat, dass Kassensysteme
manipuliert werden können, wird dies bei Außenprüfungen verstärkt zum
Schwerpunkt. Die Finanzverwaltung kennt inzwischen alle Tricks, weil sie sich
diese bei den Herstellern von Kassensystemen abgeholt hat. Diese sollten
überlegen, ob sie die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung weiter anbieten.
Beliebt ist auch die Möglichkeit, sehr hohe Leasingraten für Luxus-PKW zu
bezahlen und letztere nach Ablauf zu einem weit unter dem Wert liegenden
Preis privat selbst zu kaufen oder vom Ehegatten kaufen zu lassen. Dies ist
zwar noch weiter möglich, allerdings muss der Differenzbetrag versteuert
werden.
Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu
ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben
abziehbar. Dies gilt auch für Fahrtkosten eines Selbstständigen
zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale
Bedeutung zukommt.
Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, ist der ggf.
zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens
1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2014 dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung
an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften zugestimmt. Was sich sperrig anhört, ist ein umfassendes
Jahressteuergesetz 2015. Daher sind neben Änderungen des Verfahrensrechts
u. a. Änderungen bei der Einkommensteuer, z. B. in Form der erstmaligen
Definition des Begriffs der Erstausbildung und der Umsatzsteuer, z. B. durch
Modifizierungen der erst kürzlich erweiterten Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Metalllieferungen, enthalten. Die meisten Änderungen
gelten seit dem 1. Januar 2015, wenn nicht anders angegeben.
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